»Kritik der reinen Vernunft« (I)
Die Philosophie Kants stellt einen entscheidenden Wendepunkt in der Geschichte der neuzeitlichen Philosophie dar. Seine drei Hauptwerke »Kritik der reinen Vernunft« (1781), »Kritik der praktischen Vernunft«(1788) und »Kritik der Urteilskraft «(1790) bilden den Grundstein einer Vernunftkritik, die ganz neue Wege bahnte. Dabei ist seine Philosophie von einem humanen, kosmopolitischen Interesse geleitet, das in seinen geschichtsphilosophischen und politischen Schriften weiter ausgefaltet wird.
Die Veranstaltungsreihe beginnt zunächst mit drei Tagungen über die »Kritik der reinen Vernunft.«. Im zweiten Halbjahr schließen sich zwei Tagungen an über die »Kritik der praktischen Vernunft«, in der Kant das Fundament seiner Ethik darlegt (05.–06.10.2024), und die »Kritik der Urteilskraft«, in der sein ästhetisches und geschichtsphilosophisches Denken grundgelegt wird (07.–08.12.2024). Aus dieser letzten Kritik wird zunächst die ästhetische Urteilskraft thematisiert und im darauf folgenden Jahr die teleologische Urteilskraft, die für die Geschichtsphilosophie und sein politisches Denken von großer Bedeutung ist. Mit Tagungen über diese beiden Themen wird die Veranstaltungsreihe 2025 enden.
Hinweis:
Für die ersten drei Seminare zur »Kritik der reinen Vernunft« werden die Teilnehmenden gebeten, eine eigene Ausgabe dieses Werkes mitzubringen. Es werden keine Kopien ausgewählter Textstellen zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen eine Ausgabe der »Kritik der reinen Vernunft«, in der beide historische Auflagen (A & B) zusammengestellt sind, wie in der von Wilhelm Weischedel herausgegebenen Ausgabe (Suhrkamp-Verlag).
Themen dieses Seminars:
- Begriff und Geschichte der Metaphysik
- Zielsetzung, Aufbau und Auflagen der »Kritik der reinen Vernunft«
- Grundzüge der Kantischen Erkenntnistheorie
Teilnahmebeitrag pro Person:
- inkl. Verpflegung und Unterkunft: EZ 170 / DZ 157,50 (145,50 / 139,25) €
- inkl. Verpflegung, ohne Unterkunft: 121 €
Teilnahmebeiträge mit Ermäßigung stehen in Klammern. Ermäßigungen sind vorgesehen für: in Erstausbildung Stehende (bis zum 30. Lebensjahr), Studierende (bis zum 35. Lebensjahr), Bundesfreiwilligendienstleistende, Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfangende auf Nachweis.
Teilleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, können nicht abgezogen werden, weil die Berechnungen auf einer Pauschalkalkulation beruhen.